Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden ist für das Fahrpersonal essenziell. Doch das im EU-Mobilitätspaket verankerte Kabinenschlafverbot sorgt in der Praxis für massive Probleme — nicht nur finanziell, sondern auch bei der Ladungssicherheit.
Seit Februar 2022 dürfen Fahrer ihre reguläre Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht mehr im LKW verbringen. Wer erwischt wird, zahlt — und zwar nicht nur der Fahrer, sondern auch der Spediteur:
Kontrolliert wird das BAG zunehmend scharf — vor allem an gängigen Rastplätzen und Gewerbegebieten, wo Fahrer traditionell ihr Wochenende im LKW verbringen.
Viele Fahrer stehen vor einem Dilemma: Sie müssen den LKW mit wertvoller Ladung auf einem Parkplatz abstellen — unbeaufsichtigt. Wer zahlt, wenn in der Nacht die Plane aufgeschlitzt wird? Die Versicherung sagt: Fahrer nicht vor Ort, Fahrlässigkeit.
„Ich hab 80.000 € Elektronik geladen und soll das Ding 45 Stunden unbewacht auf'm Rasthof stehen lassen? Wer haftet dann? Ich jedenfalls nicht." — Diskussion im BrummiOnline-Forum
Die Spediteure ihrerseits sehen sich mit explodierenden Hotelkosten konfrontiert: 45-Stunden-Ruhezeit bedeutet zwei Übernachtungen pro Woche. Bei einem Fernfahrer sind das schnell 400–600 € im Monat — Geld, das keiner im Transportbudget eingeplant hat.
1. Reduzierte Ruhezeit nutzen: Die reduzierte Wochenruhezeit (24 Stunden) darf weiterhin in der Kabine verbracht werden. Wer clever plant, kann die 45er auf jede zweite Woche legen.
2. Spediteur in die Pflicht nehmen: Der Arbeitgeber muss eine Unterkunft stellen — das ist seine gesetzliche Pflicht aus dem Mobilitätspaket. Lieferschein aufheben als Nachweis bei Kontrollen.
3. Keine falsche Bescheidenheit: „Ich penn halt im LKW, kostet nix" — das konnte früher funktionieren, heute wird's richtig teuer. Die Ersparnis von 80 € Hotel gegen 250 € Bußgeld rechnet sich nicht.
Das Kabinenschlafverbot ist Realität und wird immer schärfer kontrolliert. Fahrer und Spediteure müssen sich arrangieren — ob sie wollen oder nicht. Der größte Webfehler im Gesetz bleibt die Frage der Ladungssicherheit während der Abwesenheit. Hier ist der Gesetzgeber eine Antwort schuldig geblieben.